Bezirksrat Mag. Gerhard Jordan (GRÜNE) stellt in der Sitzung der Bezirksvertretung Hietzing am 28. Juli 2004 folgenden

ANTRAG

Die zuständigen Stellen der Stadt Wien werden aufgefordert, unverzüglich eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans des Grundstücks Feldmühlgasse 11 vorzubereiten und einzuleiten, die gegenüber der derzeit gültigen Widmung (Plandokument 7256, beschlossen vom Wiener Gemeinderat am 2.Juni 1999) die Änderung beim Block im nordwestlichen Bereich des Grundstücks von Bauklasse II mit 10,5 Meter Traufenhöhe auf Bauklasse I vorsieht.

BEGRÜNDUNG

Die derzeitigen Auflagen für den geplanten Verkauf der Liegenschaft der sog. "Klimt-Villa" sehen u.a. folgende Bestimmung vor:
"Die vorhandene Baulandwidmung ist bei den Nebengebäuden nur eingeschränkt auszuschöpfen; der Aufbau eines Stockwerks bzw. die Errichtung eines einstöckigen Gebäudes, das ins Gesamtensemble passt, ist möglich (Einschränkung ist im Grundbuch ersichtlich zu machen)"
Zitat aus: Mitteilung des BM für Wirtschaft und Arbeit an das BM für Finanzen, Betreff: 1130 Wien, Feldmühlg. 11; "Klimt-Villa", Schätzung der Liegenschaft unter Auflagen (Geschäftszahl 690.291/10-V/13/03).

Aus diesen Auflagen geht eindeutig hervor, dass eine Bauklasse II-Widmung auch nicht im Sinne des Bundes, also des Noch-Besitzers, ist. Alle Parteien haben sich im Zuge der Diskussion um den bevorstehenden Verkauf der "Klimt-Villa" (am 30. Juni 2004 im Finanzausschuss und am 7. Juli 2004 im Plenum des Nationalrats) dafür ausgesprochen, erst noch die Auflagen zu konkretisieren und verbindlich zu machen.

Dabei kommt der Widmung und dem Bebauungsplan eine zentrale Rolle zu. Beispiele im Umfeld der "Klimt-Villa" haben gezeigt, dass bestehende Bestimmungen von Bauwerbern in der Regel voll ausgenutzt werden. Die Bauklasse II mit 10,5 m Traufenhöhe für den Bereich des derzeitigen Flachbaus im Garten der "Klimt-Villa" widerspricht der oben zitierten Auflage und würde im Fall der Nichteinhaltung der Auflage zu einem Auslegungskonflikt führen.

Um einen solchen zu verhindern, sollte so rasch wie möglich unterstützend eine Umwidmung eingeleitet und noch vor einer Streichung der "Klimt-Villa" aus der Liste der unveräußerlichen historischen Objekte des Bundes umgesetzt werden.


Von SPÖ, FPÖ, GRÜNEN, LIF und gegen 4 ÖVP-Stimmen angenommen.
Schriftliche Antwort von Stadtrat DI Rudolf Schicker vom 10. September 2004: Die Gebäudehöhe soll dem Schallschutz zur Verbindungsbahn hin dienen, daher wird eine Umwidmung abgelehnt. Dem Grundeigentümer steht es frei, für den Verkauf bestimmte Auflagen zu bestimmen, die dann durch privatrechtliche Verträge bindend gemacht werden können. Die maximale Gebäudehöhe von 10,5 m kann auch unterschritten werden, da die Bauklasse II als Mindesthöhe 2,5 m vorsieht.

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Seite geändert am 16 Oktober, 2004