Bezirksrat Mag. Gerhard Jordan (GRÜNE)
stellt in der Sitzung der Bezirksvertretung Hietzing am 29. September 2004 folgende
ANFRAGE an den Herrn Bezirksvorsteher zum Plandokument Nr. 7326 / Kleingartenanlage
Lackenbach
a) Welche Vorteile für den Erholungswert des "Lainzer Vorfeldes" sehen Sie durch
die Umwidmung der Kleingartenanlage Lackenbach von "Ekl" auf "Ekl-w" (Kleingärten
für ganzjähriges Wohnen)?
b) Warum soll der entlang des Bachlaufs führende, derzeit abgesperrte Weg südlich
der Kleingartenanlage Lackenbach, der - was sehr zu begrüßen ist - als öffentlicher
Durchgang gewidmet werden soll, nicht mehr wie bisher im Schutzgebiet Wald-
und Wiesengürtel ("Sww"), sondern in einem Kleingartengebiet für ganzjähriges
Wohnen ("Ekl-w") liegen?
c) Ist Ihnen bekannt, dass sich, wenn die Plandokumente korrekt gezeichnet sind,
offensichtlich auf dem Grundstück am westlichen Ende der Kleingartenanlage ein
Gebäude im derzeitigen Bereich des Schutzgebiets Wald- und Wiesengürtel befindet?
d) Wie groß ist dieses Gebäude, und liegt es auf Privatgrund oder auf öffentlichem
Grund?
e) Gab es für die Errichtung des Gebäudes eine Baubewilligung? Wenn ja, wann
wurde sie ausgestellt? Wenn nein, warum erfolgte bis jetzt kein Abbruchbescheid?
f) In welcher Art und Weise beeinträchtigen Baulichkeiten und/oder Zäune in
diesem Bereich die angestrebte öffentliche Durchgänglichkeit Richtung Lainzer
Tiergartenmauer?
BEGRÜNDUNG
In Kleingärten für ganzjähriges Wohnen kann die verbaute Grundfläche 50 m² statt
35 m² betragen, was zu einer Veränderung des traditionellen Kleingarten-Erscheinungsbildes
führt, die vor allem im Bereich von Naherholungsgebieten oft sehr unvorteilhaft
ist (Verhüttelung). Dies träfe auch auf die Kleingartenanlage Lackenbach zu.
Beim Vergleich der bisherigen Rechtslage mit dem nun vorliegenden Rotdruck von
Plandokument Nr. 7326 fällt auf, dass im Bereich des westlichsten Grundstücks
der Kleingartenanlage Lackenbach (EZ 457) der südlichste Teil, der bisher im
"Sww"-Bereich lag, in Zukunft auf "Ekl-w" gewidmet werden und dann noch außerhalb
des für den zukünftigen öffentlichen Durchgang vorgesehenen Bereiches liegen
soll.
Eine Neuwidmung sollte auf keinen Fall dazu führen, dass dadurch allfällige
illegale Bauten quasi "rechtlich saniert" werden.
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Seite geändert am 1 Oktober, 2004