Bezirksrat Mag. Gerhard Jordan (GRÜNE) stellt in der Sitzung der Bezirksvertretung Hietzing am 29. September 2004 folgende

ANFRAGE an den Herrn Bezirksvorsteher zum Plandokument Nr. 7326 / Kleingartenanlage Lackenbach

a) Welche Vorteile für den Erholungswert des "Lainzer Vorfeldes" sehen Sie durch die Umwidmung der Kleingartenanlage Lackenbach von "Ekl" auf "Ekl-w" (Kleingärten für ganzjähriges Wohnen)?

b) Warum soll der entlang des Bachlaufs führende, derzeit abgesperrte Weg südlich der Kleingartenanlage Lackenbach, der - was sehr zu begrüßen ist - als öffentlicher Durchgang gewidmet werden soll, nicht mehr wie bisher im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel ("Sww"), sondern in einem Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen ("Ekl-w") liegen?

c) Ist Ihnen bekannt, dass sich, wenn die Plandokumente korrekt gezeichnet sind, offensichtlich auf dem Grundstück am westlichen Ende der Kleingartenanlage ein Gebäude im derzeitigen Bereich des Schutzgebiets Wald- und Wiesengürtel befindet?

d) Wie groß ist dieses Gebäude, und liegt es auf Privatgrund oder auf öffentlichem Grund?

e) Gab es für die Errichtung des Gebäudes eine Baubewilligung? Wenn ja, wann wurde sie ausgestellt? Wenn nein, warum erfolgte bis jetzt kein Abbruchbescheid?

f) In welcher Art und Weise beeinträchtigen Baulichkeiten und/oder Zäune in diesem Bereich die angestrebte öffentliche Durchgänglichkeit Richtung Lainzer Tiergartenmauer?


BEGRÜNDUNG

In Kleingärten für ganzjähriges Wohnen kann die verbaute Grundfläche 50 m² statt 35 m² betragen, was zu einer Veränderung des traditionellen Kleingarten-Erscheinungsbildes führt, die vor allem im Bereich von Naherholungsgebieten oft sehr unvorteilhaft ist (Verhüttelung). Dies träfe auch auf die Kleingartenanlage Lackenbach zu.

Beim Vergleich der bisherigen Rechtslage mit dem nun vorliegenden Rotdruck von Plandokument Nr. 7326 fällt auf, dass im Bereich des westlichsten Grundstücks der Kleingartenanlage Lackenbach (EZ 457) der südlichste Teil, der bisher im "Sww"-Bereich lag, in Zukunft auf "Ekl-w" gewidmet werden und dann noch außerhalb des für den zukünftigen öffentlichen Durchgang vorgesehenen Bereiches liegen soll.
Eine Neuwidmung sollte auf keinen Fall dazu führen, dass dadurch allfällige illegale Bauten quasi "rechtlich saniert" werden.


Aus der mündlichen Antwort des Bezirksvorstehers:
Die Umwidmung auf "Ekl-w" erfolgt auf Wunsch der Kleingärtner und ist mit der Bedingung der Schaffung von KFZ-Abstellplätzen verbunden. Beim öffentlichen Durchgang ist nicht wichtig, wo er liegt, sondern dass er geschaffen wird. Das angesprochene Grundstück am westlichen Ende der Kleingartenanlage Lackenbach liegt laut MA 45 teilweise im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel, eine Baulichkeit befindet sich zu einem kleinen Teil auch auf öffentlichem Grund. Es existiert dafür keine Baubewilligung, aber ein gültiger Abbruchbescheid, das Verfahren ist im Gange. Es ist ein Zaun vorhanden, der die Durchgänglichkeit in Richtung Tiergartenmauer behindert.

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Seite geändert am 1 Oktober, 2004