Der Sommer 2004 war auch für die sogenannte Klimt-Villa in der
Feldmühlgasse 11 eine heiße Zeit: Im Juni konnte nach Anstrengungen
des Vereins Gedenkstätte Gustav Klimt (in Form von Bewusstseinsbildung
bei den Finanzausschussmitgliedern des Parlaments) erreicht werden,
dass die Liegenschaft, auf der sich von 1912 bis 1918 Klimts letztes
Atelier befand, vorläufig nicht aus der Liste der wegen ihres historischen
Werts unveräußerlichen Objekte des Bundes gestrichen wird.
Ein weiterer Durchbruch gelang bei einer Sondersitzung der Hietzinger
Bezirksvertretung am 28. Juli. Wir brachten neuerlich den Antrag
ein, den derzeitigen Flachbau im Garten der Klimt-Villa, der nach
der gültigen Widmung durch einen Bau mit 10,5 m Traufenhöhe (Bauklasse
II) ersetzt werden kann, auf Bauklasse I rückzuwidmen, um das Ensemble
inklusive Garten möglichst zu schonen. Während ein Antrag gleichen
Inhalts noch am 19. Februar 2003 in den Bauausschuss zugewiesen
und dort von ÖVP und SPÖ abgelehnt worden war, hatte sich diesmal
die Situation geändert, da das Wirtschaftsministerium selbst in
den Auflagen für den Verkauf der Klimt-Villa u.a. festgelegt hat,
dass die Nebengebäude nur einstöckig sein sollen. Der Antrag forderte
also bloß eine widmungsrechtliche Absicherung der Auflagen, auf
die alle Parteien sich immer wieder berufen.
Nach längerer Diskussion wurde der Grün-Antrag schließlich von SPÖ,
FPÖ, GRÜNEN, LIF und einem Teil der ÖVP, die zunächst dagegen war,
angenommen. Nur 4 ÖVP-MandatarInnen stimmten dagegen.
Unsere grüne Position ist Folgende: Da bei möglichen Käufern entweder
der Klimt-Bezug der Gedenkstätte oder die finanzielle Tragfähigkeit
des Projekts möglicherweise unsicher scheinen, wäre es am Besten,
wenn der Bund in absehbarer Zeit die Klimt-Villa überhaupt nicht
verkauft, sondern (um den Preis der Betriebskosten) dem sehr engagierten
Verein weiter für Veranstaltungen und zur Nutzung überlässt. Dies
würde - im Zusammenhang mit einer Rückwidmung des Flachbaus - gewährleisten,
dass die Liegenschaft nicht zum Spekulationsobjekt wird. Ein Verkauf
zu einem späteren Zeitpunkt wäre, wenn sich bessere Perspektiven
ergeben, immer noch möglich.
Leider war die Antwort von DI Rudolf Schicker (SPÖ), amtsführender
Stadtrat für Stadtentwicklung und Verkehr, vom 10. September 2004
ernüchternd. Ihr Wortlaut:
"Zu dem in der Sitzung der Bezirksvertretung am 28. Juli 2004
eingebrachten Antrag (BV 13 - S-1191/04) betreffend die Feldmühlgasse
11 möchte ich Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung,
Folgendes mitteilen:
Der gegenständliche Bereich auf dem Areal der Klimtvilla liegt parallel
zur Verbindungsbahn an der verlängerten Wittegasse und soll durch
die verordnete maximale Gebäudehöhe von 10,5 m auch dem baulichen
Schallschutz dienen. Der laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
(Plandokument 7256, Beschluss des Gemeinderates vom 2. Juni 1999,
Pr. Zl. 135 GPZ/99) mögliche Baukörper passt sich der Höhenverteilung
der in der Nachbarschaft befindlichen Baulichkeiten an und rahmt
den Park der Klimtvilla ein. Er soll eine stadtgestalterisch wirksame
Gebäudekante als räumlichen Abschluss zur Verbindungsbahn hin bilden.
Eine Umwidmung wird aus den genannten Gründen abgelehnt. Dem Grundeigentümer
steht es frei, für den Verkauf bestimmte Auflagen zu bestimmen,
die dann durch privatrechtliche Verträge bindend gemacht werden
können. Die Widmung stellt die maximal zu errichtende Kubatur dar,
eine Unterschreitung derselben steht nicht im Widerspruch zur bestehenden
Widmung, da die Bauklasse II mindestens 2,5 m und in diesem Fall
die beschränkte Gebäudehöhe maximal 10,5 m betragen darf.
Eine Ausnahme nach § 69 der Bauordnung für Wien wäre bei einer Unterschreitung
der Gebäudehöhe innerhalb der Bauklasse daher nicht erforderlich."
Diese Antwort des Planungsstadtrats auf den Antrag ist aus folgenden
zwei Gründen unbefriedigend:
Erstens: Der Schallschutz mag ein Argument sein, wenn JETZT gebaut
wird, doch wird von den ÖBB immer wieder darauf verwiesen, dass
mit Fertigstellung des Lainzer Tunnels (ca. 2011) auf der gesamten
Strecke der Verbindungsbahn einerseits der laute Güterverkehr reduziert
wird und andererseits Lärmschutzeinrichtungen geschaffen werden.
Dann wäre also der Bauriegel nicht mehr zwingend notwendig.
Zweitens: Dass es dem Grundeigentümer frei steht, niedriger zu bauen
als die maximal zulässigen 10,5 m Traufenhöhe, ist schon klar. Doch
wurde der Antrag genau deswegen gestellt, um NICHT vom Goodwill
eines Grundeigentümers (wer immer dies in Zukunft sein mag) abhängig
zu sein! Beispiele, wo Eigentümer aus Nächstenliebe oder Kulturinteresse
auf die ihr rechtlich zustehende Ausnützung der Kubatur und Bauhöhe
verzichtet haben, sind (nicht nur in Hietzing) mehr als rar!
Deshalb kann nur eine Reduktion der maximalen Bauhöhe wirklich gewährleisten,
dass Spekulation auch in Zukunft verhindert wird.
Ein Umdenken auch der Stadt Wien in dieser Frage wäre also sehr
wünschenswert.
Gerhard Jordan
Früherer Bericht
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