Die Grünen

Mittwoch, 3. Dezember 2014

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Bezirksrätin Andrea Diawara (GRÜNE) stellt in der Sitzung der Bezirksvertretung Hietzing am 8. Oktober 2008 folgende

ANFRAGE

an den Herrn Bezirksvorsteher
betreffend Spielplatz-Errichtung bei Wohnbauten

1.)  Welche Wohnbauten mit wie vielen Wohneinheiten wurden in Hietzing in den letzten 10 Jahren errichtet?

2.)  Wurden bei diesen die laut § 119 (6) verpflichtend anzulegenden Kinderspielplätze errichtet oder nicht?

3.)  Wenn nicht, um welche Fälle (Adresse, Bauträger, Datum der Fertigstellung) handelt es sich?

4.)  Wie wurde die Nicht-Errichtung der Kinderspielplätze begründet?

5.)  Welche Projekte, bei denen ein Pflicht-Spielplatz zu errichten ist, befinden sich derzeit in Planung?

BEGRÜNDUNG

Bewegung an der frischen Luft ist für die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen sehr wichtig, deshalb sollte es zu den Aufgaben der Bezirkspolitik gehören, solche Freiräume zu gewährleisten.

Der § 119 (6) der Wiener Bauordnung lautet:  
"Bei Errichtung von Wohngebäuden mit mehr als 15 Wohnungen sind der Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes sowie der Grundeigentümer verpflichtet, mindestens einen Spielplatz für Kleinkinder im Alter bis zu 6 Jahren (Kleinkinderspielplatz) im Freien anzulegen. Werden in Wohngebäuden bzw. in Wohnhausanlagen mehr als 50 Wohnungen errichtet, besteht zusätzlich die Verpflichtung, einen Spielplatz für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren (Kinderspielplatz) in dem der Anzahl und Größe der Wohnungen entsprechenden Ausmaß im Freien anzulegen. Der Kleinkinderspielplatz ist unmittelbar auf dem Bauplatz in Sicht- und Rufweite möglichst aller Wohnungen anzulegen. Die Kinderspielplätze sind gleichfalls grundsätzlich auf demselben Bauplatz anzulegen; sie können jedoch auch als Gemeinschaftsspielplätze für mehrere Bauplätze zusammengelegt werden, wenn die Herstellung und die Zugänglichkeit des Spielplatzes durch eine im Grundbuch ersichtlich gemachte öffentlich-rechtliche Verpflichtung sichergestellt und er über einen höchstens 500 m langen, gefahrlosen Zugang erreichbar ist. Er muss eine Größe von mindestens 500 m² haben. (...) Die Verpflichtung zur gärtnerischen Ausgestaltung von Teilen des Bauplatzes steht der Anlage von Kinderspielplätzen nicht entgegen. Spielplätze müssen barrierefrei zugänglich sein."
Leider gibt es immer wieder Fälle, wo dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird.

 

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